Ein seltener Paragraf hilft genau dabei.
Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, bekommt einen festen Bonus direkt in der Steuerberechnung angerechnet. Das passiert ohne großes Formular, kann aber nur wirken, wenn die Einkünfte dazu passen. Der Betrag liegt 2025 bei maximal 627 Euro – und genau den sichern sich viele nicht.
Was hinter dem Entlastungsbetrag steckt
Gemeint ist der Altersentlastungsbetrag. Er steht Menschen zu, die zu Jahresbeginn das 64. Lebensjahr vollendet haben und neben Ruhestandsbezügen noch aktive Einkünfte erzielen. Das können Lohn, Gewinne aus Gewerbe oder selbstständiger Arbeit sowie bestimmte Kapitalerträge sein. Er mindert die Steuerlast direkt, nicht erst als Werbungskosten.
Bis zu 627 Euro im Jahr 2025: Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch berücksichtigt, wenn Alter und Einkünfte passen.
Wer den Betrag bekommt
- Alter: Am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt.
- Einkünfte: Begünstigt sind Lohn aus aktiver Arbeit, Gewinne aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbe sowie Kapitalerträge bei Veranlagung.
- Nicht begünstigt: Gesetzliche Renten, Beamtenpensionen und andere Versorgungsbezüge sowie in der Regel Mieten und Pachten.
- Zusammenveranlagung: Jeder Partner prüft die Voraussetzungen getrennt; der Betrag wird individuell gewährt.
- Minijob: Pauschal versteuerte Minijobs zählen nicht. Wer einen Minijob individuell versteuern lässt, kann profitieren.
Wie hoch fällt die Ersparnis aus?
Der Betrag setzt sich aus einem Prozentsatz auf die begünstigten Einkünfte zusammen, gedeckelt durch einen Höchstwert. Für 2025 gilt: 13,2 Prozent, maximal 627 Euro. Liegen die begünstigten Einkünfte über der Schwelle, greift die Kappung – Sie erhalten dann den vollen Höchstbetrag.
| Begünstigte Einkünfte pro Jahr | Altersentlastungsbetrag 2025 |
|---|---|
| 2.000 € | 264 € |
| 4.000 € | 528 € |
| 5.000 € | 627 € (gedeckelt) |
| 8.000 € | 627 € (gedeckelt) |
Wichtig: Der Altersentlastungsbetrag sinkt für Neurentner-Jahrgänge schrittweise. Wer schon länger anspruchsberechtigt ist, behält seinen individuellen Prozentsatz und Höchstbetrag für künftige Jahre auf dem einmal festgelegten Niveau.
Der Entlastungsbetrag wirkt nur auf aktive oder entsprechend veranlagte Einkünfte. Die gesetzliche Rente bleibt außen vor.
So sichern Sie sich den Vorteil
In vielen Fällen berücksichtigt das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag automatisch in der Steuerveranlagung. Wer ausschließlich Arbeitslohn bezieht, sieht die Wirkung spätestens im Bescheid. Damit nichts liegen bleibt, lohnt dieser Ablauf:
Praktischer Fahrplan
- Lohnsteuerbescheinigung prüfen: Gab es 2025 aktiven Lohn? Dann fällt der Betrag grundsätzlich an, wenn die Altersgrenze erfüllt ist.
- Kapitalerträge checken: Wurden Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag von der Bank einbehalten, kann sich eine Veranlagung mit Günstigerprüfung lohnen. Dadurch wirken Sparer-Pauschbetrag und Altersentlastungsbetrag gemeinsam.
- Selbstständige und Gewerbetreibende: Gewinnermittlung sauber dokumentieren. Der Prozentsatz berechnet sich aus dem positiven Gewinn.
- Minijob abwägen: Wer statt Pauschalsteuer die individuelle Versteuerung nutzt, öffnet die Tür zum Entlastungsbetrag – rechnen Sie vorher, ob das unterm Strich Vorteil bringt.
Typische Fallstricke und Missverständnisse
Viele scheitern an Details, die leicht zu vermeiden sind. Drei Punkte treten häufig auf:
- Stichtag verpasst: Wer erst im Laufe des Jahres 64 wird, erfüllt die Bedingung für dieses Jahr nicht. Der Anspruch startet dann im Folgejahr.
- Versorgungsbezüge verwechselt: Betriebsrenten und Pensionen gelten nicht als begünstigte Einkünfte. Hier hilft stattdessen der Versorgungsfreibetrag, der separat geregelt ist.
- Nur Pauschalbesteuerung genutzt: Pauschal besteuerte Minijobs tauchen nicht in der Veranlagung auf. Ohne Veranlagung kein Altersentlastungsbetrag.
Kombination mit anderen Steuer-Vorteilen
Der Altersentlastungsbetrag steht nicht allein. Er lässt sich mit weiteren Entlastungen kombinieren, die unterschiedliche Einkunftsarten adressieren.
Gute Ergänzungen
- Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro pro Person für Kapitalerträge. In der Veranlagung kann zusätzlich der Altersentlastungsbetrag auf die verbleibenden Erträge wirken.
- Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer: 1.230 Euro wird automatisch abgezogen; darüber hinaus zählen belegte Kosten.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Direkte Steuerermäßigungen auf die Steuerschuld, unabhängig vom Altersentlastungsbetrag.
- Pflege-Pauschbetrag: Bei Pflege naher Angehöriger gelten feste Pauschalen je nach Pflegegrad.
Mehrere Entlastungen greifen parallel, oft auf unterschiedlichen Ebenen: mal bei den Einkünften, mal direkt bei der Steuerschuld.
Rechenbeispiele, die den Weg zeigen
Beispiel 1: Rentnerin mit 6.000 Euro Nebenjob. Sie ist am 1. Januar bereits 64. Die begünstigten Einkünfte liegen bei 6.000 Euro. 13,2 Prozent ergeben 792 Euro, gedeckelt auf 627 Euro. Der Betrag reduziert die festgesetzte Einkommensteuer direkt um 627 Euro.
Beispiel 2: Rentner mit 3.500 Euro Honorar und 800 Euro Zinsen. Er beantragt Veranlagung für die Kapitalerträge, weil der Sparer-Pauschbetrag nicht reicht. Begünstigte Einkünfte: 4.300 Euro. 13,2 Prozent ergeben 567,60 Euro. Diese Summe mindert die Steuer, zusätzlich wirken Sparer-Pauschbetrag und eventuell Werbungskosten.
Beispiel 3: Ehepaar, beide über 64. Sie erzielt 2.000 Euro Lohn aus einem Nebenjob (individuell versteuert), er 5.500 Euro Gewinn aus Gewerbe. Jeder erhält seinen eigenen Altersentlastungsbetrag: 264 Euro für sie, 627 Euro für ihn.
Worauf Sie zusätzlich achten sollten
Kapitalerträge: Ohne Veranlagung verpufft die Chance. Wer mit seinem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent liegt, profitiert oft doppelt: Günstigerprüfung reduziert Abzug auf Kapitaleinkünfte, der Altersentlastungsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage zusätzlich.
Nachweise: Auch wenn der Betrag automatisch läuft, entscheidet die korrekte Erfassung der Einkünfte. Bewahren Sie Lohnabrechnungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bankbescheinigungen geordnet auf. Fehler bei der Zuordnung (zum Beispiel Verwechslung von Versorgungsbezügen mit Arbeitslohn) kosten Geld.
Kurz-Checkliste
- Alter am 1. Januar prüfen.
- Einkünfte sauber den Kategorien zuordnen.
- Für Kapitalerträge Veranlagung samt Günstigerprüfung erwägen.
- Bei Minijobs die Versteuerungsart kalkulieren.
- Bescheid kontrollieren: Ist der Altersentlastungsbetrag ausgewiesen?
Wer über 64 ist und noch arbeitet oder Gewinne erzielt, hat mit dem Altersentlastungsbetrag einen verlässlichen Hebel. Ergänzend lohnt der Blick auf den Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten, auf die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen sowie auf die Pflegepauschale. Eine kurze Simulation mit den eigenen Zahlen zeigt schnell, welche Kombination den größten Effekt bringt.








